Crowdhouse Investment Report | 1. Quartal 2025
Crowdhouse veröffentlicht in jedem Quartal den «Crowdhouse Investment Report». Die Publikation liefert eine Beurteilung der jeweils aktuellen Marktsituation...
Der Grundbuchauszug ist eine der ergiebigsten Informationsquellen beim Kauf einer Rendite-Immobilie. Er bietet verlässliche Informationen über ein Grundstück und dessen Immobilien. Neben Daten zu den aktuellen Eigentümer/innen gibt er Einblick in bestehende rechtliche Verträge und amtliche Bestimmungen, die mit der Immobilie verbunden sind. Dadurch können Interessent/innen einer Rendite-Immobilie einschätzen, ob die Immobilie den zukünftigen Nutzungszwecken entspricht. Die Informationen verraten darüber hinaus, mit welchen Einschränkungen sie rechnen müssen. Der Grundbuchauszug wird damit zur wertvollen Entscheidungshilfe im Kaufprozess.
Inhalt
Das Grundbuch ist ein staatliches Register aller Grundstücke in der Schweiz. Zuständig sind die einzelnen Gemeinden und Kantone. Im Grundbuch werden Grundstücke mit ihren physischen Merkmalen gelistet. Auch alle mit der Immobilie verbundenen dinglichen Rechte werden aufgeführt. Damit sichert das Grundbuch, gemeinsam mit dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die Verwaltung des Grundeigentums in der Schweiz.
Die Aufgabe des Grundbuchs ist unter anderem, rechtlich zuverlässige Informationen über ein Grundstück oder eine Immobilie für die Öffentlichkeit bereitzustellen. Wer die Immobilie besitzt, wie deren Lage und Grösse ist, welche dritten Personen Rechte am Grundstück haben und welche öffentlichen Beschränkungen auf dem Grundstück liegen, sind für alle einsehbar. Umgekehrt hat dieses Prinzip der Öffentlichkeit Folgen für Käufer/innen von Immobilien: Das Grundbuch wird als bekannt vorausgesetzt. Es ist nicht möglich, sich nach dem Kauf auf Unkenntnis zu berufen. Käufer/innen sollten sich deshalb umfassend über die Immobilie informieren.
Zuständig für eine bestimmte Immobilie ist das Grundbuchamt, in dessen Gerichtsbezirk das Grundstück liegt. Mit der Grundbuchämter-Suche kann man das zuständige Grundbuchamt über die Postleitzahl finden:
Grundbuchämter-Suche nach Postleitzahlen
Welches Grundbuchamt zuständig ist, lässt sich auch dieser offiziellen Liste entnehmen:
Liste zuständiger Grundbuchämter
Die mündliche Auskunft zu einem Grundbuchauszug ist kostenlos. Man kann direkt beim Grundbuchamt vorbeigehen oder anrufen und sich unverbindlich informieren. Dies ist zum Beispiel bei Kaufinteresse empfehlenswert. Für die Bereitstellung von Grundbuchauszügen in Papierform oder elektronischer Form erheben die Grundbuchämter Gebühren. Dabei unterscheiden sie zwischen beglaubigten und unbeglaubigten Auszügen. Unbeglaubigte Auszüge kosten zwischen CHF 20–35. Die Zusatzkosten für einen beglaubigten Auszug betragen etwa CHF 20.
Das Grundbuch beschreibt ein Grundstück und dessen Inhalt so genau wie möglich – mit Referenzen zu geografischen Daten sowie zu rechtlichen Rahmenbedingungen. Dies sind die wichtigsten im Grundbuch enthaltenen Informationen:
Das Grundbuch garantiert Aktualität und rechtliche Verlässlichkeit. Ämter, Banken und Privatpersonen stützen sich auf die Angaben, die im Grundbuch zu einer Immobilie vermerkt sind. Um zu garantieren, dass alle Eintragungen den rechtlichen Anforderungen genügen, basieren die meisten Änderungen auf notariell beglaubigten Verträgen. Die Funktion des Notariats ist hierbei, die Verträge zu prüfen und zu verifizieren. Erst durch die Beglaubigung sind die meisten Änderungen am Grundbuch eintragungsfähig.
Das Grundbuch liegt in schriftlicher und/oder elektronischer Form vor. Alle im Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besitzen eine eindeutig identifizierbare Nummer und ein sogenanntes Grundbuchblatt.
Ein Grundbuchauszug besteht aus mehreren Teilen:
Je nachdem, welche Art von Information benötigt wird, kann entweder ein Grundbuchauszug in Papierform angefordert oder eine telefonische Anfrage gestellt werden. Dabei spielt es eine Rolle, an welche Instanzen der Grundbuchauszug weitergegeben wird: Bauämter legen den Fokus auf die Lagepläne und öffentlich-rechtlichen Einschränkungen, Darlehensgeber interessieren sich für die Eigentumsverhältnisse und Grundpfandrechte und Nachbar/innen fragen oft nach den eingetragenen Dienstbarkeiten oder Abstandsregelungen, wenn sie Arbeiten am eigenen Grundstück planen. Der Grundbuchauszug deckt in seiner Struktur alle verschiedenen Informationsgebiete ab. Er ist somit die führende amtliche Informationsquelle einer Immobilie.
Das Grundbuch ist Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Seine Rechtsgrundlage sind mehrere juristische Prinzipien, die ebenfalls im ZGB verankert sind.
Prinzip des öffentlichen Glaubens: Artikel 973 ZGB
Die im Grundbuch stehenden Informationen müssen verlässlich sein. Ist die Informationslage unklar, gelten die Informationen im Grundbuch als verlässliche Entscheidungsgrundlage. Erwirbt man Eigentum oder andere dingliche Rechte basierend auf den Grundbuchinformationen, ist man gesetzlich geschützt.
Prinzip der Öffentlichkeit: Artikel 970 ZGB Die meisten Angaben im Grundbuch sind öffentlich einsehbar. Folgende Grundbuch-Informationen sind von jedermann abrufbar:
Bestimmte Informationen sind für Personen vorbehalten, die ein berechtigtes Interesse daran haben, zum Beispiel Nutzniesser von Wegrechten.
Eintragungsprinzip für dingliche Rechte: Artikel 971 ZGB
Rechte an einer Immobilie müssen im Grundbuch eingetragen sein, damit sie rechtskräftig sind. Eigentümer/in einer Immobilie ist zum Beispiel nur, wer im Grundbuch genannt wird. Das bedeutet umgekehrt, dass der Kauf einer Immobilie erst vollzogen ist, wenn der Grundbucheintrag geändert wurde. Auch Dienstbarkeiten, die auf einem Grundstück liegen, müssen im Grundbuch eingetragen sein. Es gelten Ausnahmen für Erbfolge, Aneignung oder Zwangsvollstreckung. Die hier begünstigten Personen oder Institutionen müssen nicht im Grundbuch gelistet werden.
Antragsprinzip: Artikel 963 ZGB Ist man Käufer/in einer Immobilie, muss man einen formellen Antrag stellen, um im Grundbuch als neue/r Eigentümer/in bestätigt zu werden. Üblicherweise übernimmt das Notariat die Abwicklung dieses Antrags.
Gebührenberechtigung: Artikel 954 ZGB
Berechtigt die Kantone Gebühren für Verwaltungstätigkeiten und Vermessungsarbeiten zu erheben, die zum Führen des Grundbuchs nötig sind.
Für die Abwicklung der Verwaltung bezieht sich das Grundbuchwesen noch auf weitere Artikel des ZGB, die hier nicht in aller Vollständigkeit gelistet werden.
Ein Grundbuchauszug gibt Einblick in die aktuelle Rechtssituation einer Immobilie. Deshalb wird er in der Regel angefordert, sobald sich die rechtlichen Umstände der Immobilie ändern sollten. Wenn dritte Instanzen wie Banken oder Ämter die rechtlichen Umstände der Immobilie prüfen wollen, fragen sie ebenfalls einen Auszug an. Hier einige typische Fälle, in denen ein Grundbuchauszug benötigt wird:
Auch zur Informationsgewinnung lassen sich Grundbuchauszüge heranziehen. Im Kaufprozess lassen sich folgende Erkenntnisse aus einem Grundbuchauszug gewinnen:
Eine Grunddienstbarkeit ist ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Das bedeutet im Fall einer Immobilie, dass fremde Personen ein bestimmtes Recht an dieser Immobilie haben. Grunddienstbarkeiten sind nur rechtskräftig, wenn sie im Grundbuch stehen. Deshalb sollte vor dem Kauf einer Immobilie das Grundbuch genau geprüft werden: Kauft man eine Immobilie, nimmt man auch die eingetragenen Dienstbarkeiten in Kauf.
Ist ein Grundstück mit einer Dienstbarkeit belastet, muss man die eingetragenen Rechte wahren. Entweder haben dritte Personen einen Vorteil von dieser eingetragenen Dienstbarkeit, die ihnen gewisse Rechte am Grundstück einräumt oder der oder die Eigentümer/in einer Immobilie ist verpflichtet, ein eigenes Recht zu Gunsten dritter Personen nicht in Anspruch zu nehmen.
Das sind die wichtigsten Grunddienstbarkeiten:
Baumassnahmen am eigenen Grundstück können mit Dienstbarkeiten am Nachbargrundstück zusammenhängen. In der Planungsphase empfiehlt es sich, einen Blick in den Grundbuchauszug des entsprechenden Nachbargrundstücks zu werfen. Bei umfassenderen Arbeiten kann es zudem von Vorteil sein, den dazugehörigen Dienstbarkeitsvertrag zu prüfen. So können rechtliche Folgen vermieden und Missverständnisse ausgeschlossen werden. Gleiches gilt auch, wenn man den Kauf einer Rendite-Immobilie erwägt, die mit Dienstbarkeiten am Nachbargrundstück zusammenhängt.
Zuständig für das Grundbuch sind die jeweiligen Grundbuchämter, die von den Kantonen und Gemeinden unterhalten werden. Die Oberaufsicht über das Schweizer Grundbuchwesen hat der Bund inne: das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz.
Die Grundbuchverwaltung ist in Kreise aufgeteilt. Je nach Umfang dieser Kreise gibt es in einigen Kantonen nur ein Grundbuchamt, während andere Kantone über mehrere Grundbuchämter verfügen. In kleineren Gemeinden wird das Grundbuch manchmal von einem bestimmten Notariat geführt. Stadtgemeinden wie Zürich haben ebenfalls oft ein eigenes Grundbuchamt. Das bedeutet auch, dass es kein zentrales Grundbuch für die gesamte Schweiz gibt. Die Katasterpläne, die ebenfalls die meisten Basis-Informationen zu einer Immobilie enthalten, sind dagegen zentral digital einsehbar über den ÖREB-Kataster.
Kauft oder verkauft man eine Rendite-Immobilie, benötigt man einen Grundbuchauszug. Das Grundbuch ist das massgebende Register über Eigentumsrechte sowie andere Rechte und Pflichten an einem Grundstück. Personen und Instanzen brauchen jeweils einen aktuellen Grundbuchauszug, bevor sie Verträge oder Genehmigungen in die Wege leiten.
In folgenden Fällen braucht man einen Grundbuchauszug:
Kauft man eine Immobilie, auf der noch eine Hypothek liegt, müssen die betreffenden Einträge aus dem Grundbuch gelöscht werden. Gleiches gilt, wenn man eine alte Dienstbarkeit einvernehmlich mit den Begünstigten entfernen will. Hier sollte gemeinsam mit dem Notar und den Verkäufern festgelegt werden, welche Reihenfolge die beste ist. Oft können die Änderungen durch den Notar im Zuge des Verkaufsprozesses gleich mit angestossen werden, wodurch sich Aufwände gering halten lassen.
Die Schweiz ist eines der wenigen Länder, in denen prinzipiell jeder die Informationen zu jedem beliebigen Grundstück einsehen oder anfordern kann. Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Prinzip der Öffentlichkeit nach Artikel 970 ZGB. Für die öffentlich einsehbaren Informationen gilt also nur die Voraussetzung, dass man sich für ein Grundstück interessiert.
Neben den öffentlich einsehbaren Daten gibt es darüber hinaus Informationen, die nicht für jeden einsehbar sind. Zu diesen geschützten Daten gehört beispielsweise, welche Grundpfandrechte genau auf einem Grundstück liegen. In solchen Fällen muss man ein berechtigtes Interesse nachweisen, um den vollständigen Grundbuchauszug zu erhalten. Dies können in der Regel Eigentümer/innen oder Grundpfandgläubiger tun. Auch Dienstbarkeitsberechtigte, zum Beispiel Nachbar/innen, die ein Weg- oder Durchleitungsrecht an der Immobilie haben, fallen unter den Personenkreis mit berechtigtem Interesse. Die Entscheidung darüber, wessen Interesse berechtigt ist, obliegt den Grundbuchämtern.
Um mehr über eine Immobilie zu erfahren, muss man nicht unbedingt einen Grundbuchauszug bestellen. Der ÖREB-Kataster stellt die Katasterpläne aller Schweizer Grundstücke bereit. Ein Katasterplan listet auch den oder die aktuelle Eigentümer/in einer Immobilie auf.
Über das Katasterverzeichnis lässt sich so eine schnelle, kostenlose Grundeigentümer-Abfrage bzw. Eigentümer-Abfrage vornehmen. Dazu werden lediglich die Koordinaten des Grundstücks benötigt.
Folgende Informationen liefert die grundstücksbezogene Grundeigentümer-Abfrage:
Grundbuchauszüge können online bestellt werden. Es gibt gleich mehrere Möglichkeiten einen Grundbuchauszug bei dem jeweils zuständigen Grundbuchamt zu bestellen:
Die Einträge im Grundbuch sind rechtlich bindend. Entsprechend werden alle Änderungen auf ihre Rechtslage geprüft. Sobald sich die Eigentumsverhältnisse an einer Immobilie ändern oder Dritten dingliche Rechte am Grundstück eingeräumt werden, müssen die entsprechenden Verträge notariell beurkundet werden. Damit stellt der Verwaltungsapparat sicher, dass diese privatrechtlichen Verträge den gesetzlichen Anforderungen genügen. Im Normalfall stösst das beauftragte Notariat auch die Änderungen im Grundbuch an. Das Notariat ist also ohnehin bei der Abwicklung des Ver(Kaufs) zugange. Deshalb bietet es sich bei einer Immobilientransaktion an, das Notariat auch mit der Beschaffung des notwendigen aktuellen Grundbuchauszugs zu beauftragen. Meist fallen neben den üblichen Gebühren für den Auszug keine weiteren Kosten an. Gleiches gilt auch bei Erbschaft, Schenkung oder der Änderung von Dienstbarkeiten wie Weg- und Wohnrechten.
Will man sich einfach über ein Grundstück oder eine Rendite-Immobilie informieren, reicht ein unbeglaubigter Grundbuchauszug aus. Für offizielle Zwecke, bei denen der Grundbuchauszug Teil der Entscheidungsprozesse einer Behörde ist, braucht man in der Regel einen beglaubigten Auszug. In diesen Fällen ist ein beglaubigter Grundbuchauszug nötig:
Die Beglaubigung stellt sicher, dass alle Angaben des Grundbuchauszugs dem aktuellen Stand entsprechen und das jeweilige Grundbuchamt für die Richtigkeit der Angaben garantiert.
Der Gesetzgeber stellt mit dem Grundbuchauszug Informationen rund um eine Immobilie öffentlich bereit. Im Umkehrschluss wird von Kaufinteressent/innen erwartet, dass sie diese Informationen in die Kaufentscheidung miteinbeziehen und vor dem Kauf intensiv prüfen. Der Grundbuchauszug ist eine der wichtigsten Informationsquellen in der Immobilienbranche und im Bauwesen. Er liefert umfassende Daten über Eigentumsrechte und Beschränkungen, die auf Immobilien und Grundstücken liegen. Mit diesem Hintergrundwissen können Kaufinteressent/innen prüfen, ob die Immobilie ihren zukünftigen Nutzungsszenarien entspricht.
Im (Ver)Kaufsprozess garantiert der Grundbuchauszug zudem die rechtliche Verlässlichkeit der Informationen. Er schützt damit die Interessen aller am Kauf beteiligten Parteien, indem er für Transparenz sorgt. Der Grundbuchauszug stützt damit nicht nur die verwaltungsrechtliche Basis eines Immobilienkaufs, sondern ermöglicht es Kaufinteressent/innen und Verkäufer/innen, auf Augenhöhe zu verhandeln.